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Ansprechpartner

Herr
Harald Herzog

Leiter Schnelleinsatzgruppen

Tel: 06321 8608-400
harald.herzog@drk-neustadt.de

Grainstr. 2
67434 Neustadt

 

Verpflichtung §13a

Sie haben die Möglichkeit sich beim DRK zur Mitwirkung im Katastrophenschutz auf eine
 Mindestdauer von 6 Jahren zu verpflichten.
 Ihr Grundwehrdienst ist hiermit abgegolten.

 

Wehrpflichtgesetz § 13 a

(1) ... Der Bundesminister des Innern oder der nach § 15 des Gesetzes über die Erweiterung des Katastrophenschutzes zuständige Bundesminister und der Bundesminister der Verteidigung vereinbaren jeweils die Zahl, bis zu der eine solche Freistellung möglich ist, unter angemessener Berücksichtigung des Personalbedarfs der Bundeswehr, des Zivilschutzes und Katastrophenschutzes. Dabei kann nach Jahrgängen, beruflicher Tätigkeit und Ausbildungsstand unterschieden, sowie die Zustimmung des Kreiswehrersatzamtes vorgesehen werden.

(2) Haben Wehrpflichtige sechs Jahre im Zivilschutz oder Katastrophenschutz mitgewirkt, so erlischt ihre Pflicht, Grundwehrdienst zu leisten.

 

Zivildienstgesetz § 14

(1) Anerkannte Kriegsdienstverweigerer, die sich vor Vollendung des 24. Lebensjahres mit Zustimmung der zuständigen Behörde auf mindestens sechs Jahre zum ehrenamtlichen Dienst als Helfer im Zivildienst oder Katastrophenschutz verpflichtet haben, werden nicht zum Zivildienst herangezogen, solange sie im Zivilschutz oder Katastrophenschutz mitwirken.

(4)  Haben anerkannte Kriegsdienstverweigerer sechs Jahre im Zivilschutz oder Katastrophenschutz mitgewirkt, so erlicht ihre Pflicht, Zivildienst zu leisten; das gilt nicht für den Zivildienst im Verteidigungsfall.